Satzung des FC Markt Schwaben e.V.

(1)     Der Verein führt den Namen „FC Markt Schwaben e.V.“.

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Markt Schwaben und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter Nr. VR. 30126. eingetragen.

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)     Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

(5)     Der Verein erkennt mit der Aufnahme in den BFV und BLSV die Satzung und Ordnungen des BFV und BLSV an, die darauf gestützten Anordnungen und Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen sowie die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und Ordnungen des DFB und des SFV, die Grundsätze des Amateursports, des Lizenzspieler-Status und sonstige, durch die Entwicklung sich ergebende Änderungen bzw. Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen, ferner die sich aus der Mitgliedschaft des BFV und des BLSV ergebenden Pflichten bzw. Folgen für den Verein als solchen und seine Mitglieder als bindend an.

         Der Verein haftet auch für die Verpflichtungen seiner Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins beim BLSV und BFV ergeben.

(1)     Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Fachverbänden an.

(1)     Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

–        Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,

–        Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen

–        Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und Betreuern.

Der Verein ist für die Besetzung der Altersstufen-Koordinatoren-, Trainer-, bzw. Betreuerposten verantwortlich.

(2)     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)     Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

(3)     Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4)     Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5)     Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Vereinsmitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden bei der Stimmabgabe durch einen ihrer Erziehungsberechtigten vertreten.

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2)     Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende des Halbjahres oder zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

(3)     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

(4)     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  1. a) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
  2. b) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
  3. c) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
  4. d) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert,
  5. e) wenn es aus dem BLSV oder einem seiner Dachverbände oder Sportfachverbände ausgeschlossen wird.

Zur Antragstellung ist der Vorstand berechtigt.

(5)     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist der / die Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vom Vorstand vorher Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die vom Vorstand binnen 2 Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung einzuberufen ist. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Ist bereits die erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(6)     Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss/die Mitgliederversammlung den Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(7)     Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(8)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.

(1)     Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

(2)     Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und im Verein Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(4)     Für die Mitglieder sind die Satzung, die Sport- und Hausordnungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

(5)     Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Ordnungen des Vereins verstoßen oder in sonstiger Weise schwer gegen ihre Pflichten als Mitglieder verstoßen bzw. bei vereinsschädigendem Verhalten, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)  Verweis,

b)  Ausschluss für längstens 6 Monate an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,

c)  Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens 6 Monate für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

Der Beschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied schriftlich zuzustellen.

(1)     Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.

(2)     Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen bis zur doppelten Höhe eines Jahresbeitrages erhoben werden.

(3)     Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(4)     Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(5)     Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 und die Umlage gemäß § 7 Abs. 2 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(6)     Die Beiträge und Umlagen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein.

(7)     Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag halbjahresmäßig berechnet.

(8)     Bei fristgerechter Kündigung zum 30.06. des Geschäftsjahres entfällt der Beitrag für das 2. Halbjahr.

(9)     Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Übungsleiter und Trainern kann Beitragsfreiheit jederzeit für die Zukunft widerruflich durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewährt werden.

Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

(1)     Der Vorstand besteht aus dem

a) dem geschäftsführenden Vorstand, dieser bestehend aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Geschäftsführer

b) sowie dem

  • Leiter Herrenbereich
  • Leiter Damenbereich
  • Leiter Jugendbereich

(2)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Geschäftsführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Die Vollmacht des geschäftsführenden Vorstands kann im Innenverhältnis durch eine von der Mitgliederversammlung zu erlassende Finanzordnung beschränkt werden.

(1)     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen wurde. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
  • Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind

(2)     Der Vorstand kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.

(3)     Der Vorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstands bei jeder Sitzung zu informieren.

(1)     Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.

(2)     Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuwählen.

(3)     Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (passives Wahlrecht).

(4)     Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(5)     Wiederwahl ist möglich.

(1)     Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglied einberufen werden; die Einberufung hat in Textform zu erfolgen; eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

(2)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.

(3)     Der Vorstand kann seine Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren (auch per E-Mail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

(4)     Über Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(1)     Der geschäftsführende Vorstand ist das Leitungsorgan des Gesamtvereins. Er ist zuständig für die administrativen Aufgaben im Innen- und Außenverhältnis und zuständig für die laufende Geschäftsführung. Insbesondere koordiniert er übergreifende Aufgaben und verwaltet das Vereinsvermögen. Er erstellt in Abstimmung mit dem Vorstand den Haushaltsplan, verwaltet die Haushaltsmittel und kontrolliert deren ordnungsgemäße Verwendung.

In seiner Leitungsfunktion ist er auf der Grundlage der Satzung gegenüber den einzelnen Abteilungen weisungsbefugt.

(2)     Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können nur Vereinsmitglieder werden, die mindestens 6 Monate Mitglied im Verein sind.

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(3)     Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Einberufung kann in Textform, aber auch durch Veröffentlichung im „Falken-Kurier“ und Veröffentlichung in der Homepage erfolgen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet ist.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4)     Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der 9/10-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Änderung des Vereinsnamens kann nur erfolgen, wenn die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies einstimmig beschließen. Das Vereinslogo darf keine Bestandteile enthalten, die einen Vogel oder Teile dessen darstellen. Eine Änderung des § 14 Abs. 4 Satz 4 und 5 darf nur erfolgen, wenn die erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies einstimmig beschließen.

(5)     Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer geleitet. Sind diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(6)     Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(7)     Der geschäftsführende Vorstand ist in Einzelwahlgängen zu wählen. Die übrigen Vorstandsmitglieder können in Blockwahl gewählt werden.

Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Ergibt auch die zweite Wahl keine Mehrheit, entscheidet das Los.

(8)     Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  2. b) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  3. c) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
  4. d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
  5. e) Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
  6. f) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
  7. g) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
  8. h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(9)     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(1)     Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

(2)     Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.

(3)     Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.

(4)     Sonderprüfungen sind möglich.

(5)     Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

(1)     Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2)     Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 und 26 a EStG – ausgeübt werden.

(3)     Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Ist die entgeltliche Tätigkeit des Vorstands betroffen, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung.

(4)     Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Dies gilt insbesondere auch für die Anstellung hauptamtlich Beschäftigter in der Verwaltung zur Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben und Führung der Geschäftsstelle.

(5)     Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung des zuvor schriftlich erteilten Auftrages geleistet wurden und die den Umständen nach für erforderlich gehalten werden durften. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefonkosten usw..

(6)     Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7)     Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Die Mitgliederversammlung kann Vereinsordnungen, wie z.B. eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und Ehrenordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

(2)     Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(3)     In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(4)     Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Markt Schwaben mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

(1)     Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und Nr. 26 a EStG vorgesehene Höchstgrenze nicht übersteigen, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2)     Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

(1)     Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrund-verordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern, von Funktionsträgern, Übungsleitern und Schiedsrichtern digital gespeichert: Name, Adresse, Nationalität, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2)     Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3)     Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.

(4)     Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5)     Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Gemäß Art 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung „aufgrund besonderer Situationen zu. Wird Widerspruch seitens eines Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.

(6)     Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder sofern die Verarbeitung , der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7)     Jedes Mitglied, Funktionsträger, Übungsleiter und Schiedsrichter hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(8)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(9)     Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.

(1)     Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 29.04.2024 in Markt Schwaben beschlossen und tritt am 14.10.2024 mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2)     Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

Stand: 11/2024